Schön, dass Sie sich für meine Kanzlei interessieren.

Sollten Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, berate und betreue ich Sie von Anfang an. Ich schütze so Ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte im Ermittlungsverfahren.

 

Was ist ein Fachanwalt für Strafrecht?

Die Bezeichnung »Fachanwalt für Strafrecht« ist rechtlich geschützt. Als Fachanwalt dürfen sich ausschließlich Rechtsanwälte bezeichnen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Erwerb besonderer theoretischer und praktischer Erfahrungen nachgewiesen haben, die erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die Tätigkeit und die Berufsausübung vermittelt wird.

§ 2 der Fachanwaltsordnung (FAO) lautet:

(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

Um die vor der Rechtsanwaltskammer nachgewiesene überdurchschnittliche Qualifikation auf dem Gebiet des Strafrechts nicht nur zu halten sondern auch ständig auszubauen, ist ein Fachanwalt verpflichtet, jährlich an einer bestimmten Anzahl von Fachfortbildungen teilzunehmen und dies der Rechtsanwaltskammer gem. § 15 FAO nachzuweisen.

Aufgrund dieser nachgewiesenen überdurchschnittlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht hat mir die Hanseatische Rechtsanwaltskammer die Befugnis zum Führen der Bezeichnung »Fachanwältin für Strafrecht« erteilt.